Arbeitsrecht

Privates Surfen im Internet ist Kündigungsgrund

Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 14.01.2016, Az. 5 Sa 657/15. Privates Surfen am Arbeitsplatz kann den Job kosten – auch wenn der Arbeitgeber den Browserverlauf des Dienstrechners auswertet, ohne vorher die Zustimmung des Arbeit-nehmers einzuholen. Das Landesarbeitsgericht hat jetzt eine außerordentliche Kündigung auf dieser Grundlage bestätigt. Es hat aber eine Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter eine private Nutzung des Internets allenfalls in Aus-nahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nach Hinweisen auf Verstöße gegen diese Anweisung hatte der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Mitarbeiters den Browserverlauf des Dienstrechners überprüft und festgestellt, dass der Mitarbeiter in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen insgesamt rund fünf Tage fürs private Surfen verwendet hatte. Der Arbeitgeber darf die Daten auswerten – auch ohne Einwilligung. Hinsichtlich des Browserverlaufs gebe es kein „Beweisverwertungsverbot“ zu Lasten des Arbeitgebers. Es gehe zwar um personen-bezogene Daten, in deren Kontrolle der Mitarbeiter nicht eingewilligt habe, doch das Verwerten der dabei erfassten Daten sei statthaft. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube ein Speichern und Auswerten zur Missbrauchskontrolle auch ohne vorherige Einwilligung. Privates Surfen während der Arbeitszeit ist Arbeitszeitbetrug. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtfertige das unerlaubte Nutzen des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Renate Hecker

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