Familienrecht

Elternunterhalt und Haftungsquote

OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2012, Az.: II-10 UF 21/12. Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Elternunterhalt aus übergegangenem Recht durch den Träger der Sozialhilfe und zu den Voraussetzungen einer Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 BGB analog.(Vorinstanz Amtsgericht Aachen) Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Hinweisbeschluss die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Elternunterhalt, insbesondere unter Berücksichtigung der Haftungsquoten der in Betracht kommenden Unterhaltsverpflichteten dargelegt und Grundsätzliches zur Substantiierungspflicht für die Annahme einer Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 BGB ausgeführt. Dem Verfahren in der Beschwerdeinstanz lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller – Träger der Sozialhilfe – begehrte vom Antragsgegner die Zahlung von Elternunterhalt aus übergegangenem Recht wegen ungedeckter Heimpflegekosten, da die eigenen laufenden Einkünfte der Mutter des Antragsgegners zur Finanzierung eines Heimpflegeplatzes nicht ausreichten und ungeschütztes Vermögen nicht vorhanden war. Neben dem Antragsgegner hat die Mutter sieben weitere Kinder, von denen sechs im Verfahren vom Antragsteller der Streit verkündet wurde. Nicht in das Verfahren einbezogen wurde ein Sohn, der in Spanien lebt und arbeitet und dessen Adresse dem Antragsgegner nicht bekannt ist. Der Antragsteller behauptete, Ermittlungen bei mehreren Meldeämtern hätten ergeben, dass die genaue Anschrift des in Spanien lebenden Sohnes nicht bekannt sei. Er vertrat die Ansicht, eine Inanspruchnahme dieses Sohnes scheide in analoger Anwendung des § 1607 Abs. 2 BGB aus. Der Antragsgegner behauptete eine bestimmte Höhe der Nettoeinkünfte des im Ausland lebenden Bruders und vertrat die Ansicht, der Antragsteller müsse erst das Einkommen aller übrigen Kinder, insbesondere auch das des im Ausland lebenden Kindes ermitteln, bevor er in Anspruch genommen werden könne. Das Amtsgericht – Familiengericht Aachen – hat den Zahlungsantrag abgewiesen. Auf die seitens des Antragstellers eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beteiligten Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt. Die Hinweise können sie an dieser Stelle nachlesen: PDF Der Antragsteller hat im Anschluss die Beschwerde zurückgenommen und wurde des Rechtsmittels für verlustig erklärt.

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