Bankrecht
Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart, Az. 9 U 171/15 vom 30.03.2016. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart in der Berufungsinstanz darf eine Bausparkasse Altverträge nicht ohne weiteres kündigen. Die Bausparkassen haben früher unter anderem damit geworben, dass die Bausparverträge auch als Sparanlage genutzt werden können. Es wurden zum damaligen Zeitpunkt relativ moderate Zinssätze vereinbart, die jetzt in der Niedrigzinsphase eine gute Verzinsung darstellen. Die Bausparkassen kündigen daher Verträge, deren Zuteilung bereits über 10 Jahre zurückliegt. Hierbei berufen sich die Bausparkassen hauptsächlich auf ein vermeintliches Kündigungsrecht gemäß § 489 BGB. Das Oberlandesgericht Stuttgart hält eine solche Kündigung der Bausparkasse für unberechtigt. Nach Ansicht des Oberlandesgericht kann sich die Bausparkasse nicht auf die Vorschrift des § 489 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Die gesetzliche Kündigungsvorschrift sei entgegen der Auffassung der Bausparkasse auch nicht analog anwendbar. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat und andere Oberlandesgerichte eine gegenteilige Auffassung vertreten. Mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Renate Hecker
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.01.2016, Az. XI ZR 103/13. Nach der Entscheidung des BGH kann eine Bank, die ein Darlehen gekündigt hat, weil der Darlehensnehmer mit den Zahlungen in Verzug ist, keine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen. Ob eine Bank eine Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn sie den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt, war bislang umstritten. Nach der Entscheidung des BGH muss der Verbraucher in diesen Fällen keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Von der Bank kann nur der gesetzliche Verzugszins beansprucht werden. Verbraucher, die in solchen Fällen bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, können diese von ihrer Bank zurückverlangen. Mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Renate Hecker
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14. Sondertilgungsrechte müssen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seitens der Banken berücksichtigt werden, wenn Darlehensnehmer vorzeitig aus ihrem Darlehensvertrag aussteigen. Überzogene Forderungen auf Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung werden durch diese Entscheidung reglementiert. Unter Vorfälligkeitsentschädigung versteht man gemeinhin den Zinsschaden einer Bank bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens. Banken dürfen nicht übermäßig hohe Entschädigungen verlangen, wenn Kunden ein Immobiliendarlehen vorzeitig kündigen. Bei der Berechnung dieser sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung müssen Banken Sondertilgungen zu Gunsten der Verbraucher kostenmindernd berücksichtigen. Gegenstand des Verfahrens vor dem BGH war eine Klausel der Sparkasse Aurich-Norden. Sie hatte in Darlehensverträgen ihren Kunden zwar Sondertilgungsrechte bei Darlehen eingeräumt. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, dem Schadenersatz für eine vorzeitige Vertragskündigung, sollten die zinsmindernden Sondertilgungen der Kunden aber unberücksichtigt bleiben. Bereits die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Oldenburg, wertete dies als unzulässige Bereicherung der Sparkasse. Vom BGH wurde dies nun bestätigt. Räumt die Bank dem Kunden Sondertilgungsrechte ein, gibt sie damit Zinserwartungen auf. Eine Nicht-berücksichtigung der Sondertilgungsrechte bei der Vorfälligkeitsentschädigung führt dann zu einer unzulässigen Überkompensation für die Bank. Eine solche Klausel ist daher unwirksam. Mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Renate Hecker
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.07.2015, Az. X R 4/14 entschieden, dass ein Auskunftsersuchen an einen Dritten ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen rechtswidrig ist. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO sollen andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Durch die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift kommt zum Ausdruck, dass die Behörde in der Regel nach ihr verfahren muss. Dieses Subsidiaritätsprinzip ist eine spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Nur in atypischen Fällen darf die Finanzbehörde hiervon abweichen, wobei am Zweck der Vorschrift zu messen ist, ob ein solcher atypischer Fall vorliegt. Der Bundesfinanzhof betont in der Entscheidung, dass auch die Interessen des Steuerpflichtigen, zu berücksichtigen sind. Dieser hat ein Anrecht darauf, dass seine Reputation nicht beschädigt wird und beispielsweise Geschäftspartner nicht den Eindruck bekommen, er vernachlässige seine steuerlichen Pflichten. Mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Renate Hecker
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 6 AZR 538/14. Die Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung geben dem Insolvenzverwalter eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene, ungerechtfertigte Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 131 InsO kann eine Rechtshandlung, die in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag und damit in der sog. „kritischen Zeit“ erfolgt ist, u.a. dann angefochten werden, wenn damit die Forderung eines Insolvenzgläubigers erfüllt worden ist, ohne dass er dies „in der Art“ beanspruchen konnte. Dann liegt eine sog. inkongruente Deckung vor. Darum sind Zahlungen, die Arbeitnehmer über das Konto eines Dritten und nicht über das Konto ihres Arbeitgebers erhalten, im Allgemeinen inkongruent. Ob Inkongruenz vorliegt, bestimmt sich jedoch nicht nach dem im Arbeitsleben üblichen Zahlungsweg, vielmehr ist insoweit auf das konkrete Arbeitsverhältnis abzustellen. Eine Entgeltzahlung, die über das Konto des Sohnes des späteren Schuldners erfolgt, kann deshalb ausnahmsweise kongruent und nicht nach § 131 InsO anfechtbar sein, wenn es sich bei diesem Konto um das Geschäftskonto des Arbeitgebers handelt und das Entgelt während des gesamten Arbeitsverhältnisses über dieses Konto gezahlt worden ist. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde auf Antrag vom 18. Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der beklagte Arbeitnehmer war bei dem Arbeitgeber (Insolvenzschuldner), der von Beginn seiner Geschäftstätigkeit an seinen gesamten geschäftlichen Zahlungsverkehr über ein Konto seines Sohnes abgewickelt hat, als Buchhalter beschäftigt. Der Arbeitgeber erfüllte auch die Entgeltansprüche des beklagten Arbeitnehmers seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über dieses Konto. Dies war dem Arbeitnehmer auch bekannt. Die Abwicklung erfolgte per Online-Banking. Die erforderlichen Daten stellte der Sohn des Arbeitgebers zur Verfügung. Er, der Sohn selbst, nutzte das Konto nicht. Der Beklagte hatte am 04.12.2008, am 12.01. und 05.02.2009, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.09.2009 über das Konto des Sohns des Arbeitgebers insgesamt € 1.897,00 als Entgelt für die Monate November 2008 bis Januar 2009. Der Insolvenzverwalter (Kläger) hat diese Zahlungen u.a. nach § 131 InsO mit der Begründung angefochten, diese hätten eine inkongruente Deckung bewirkt, weil sie über das Konto eines Dritten erfolgt seien. Die Klage wurde in den Vorinstanzen deshalb abgewiesen, weil eine kongruente Deckung angenommen wurde. Die Revision des Klägers blieb vor dem sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Sohn sei über die Einrichtung des Kontos hinaus an den Entgeltzahlungen nicht beteiligt. Diese seien durch den Schuldner als Arbeitgeber in der für das Arbeitsverhältnis üblichen Weise erfolgt.
Besteht eine offene Forderung zu Recht, und zahlt der Schuldner diese nicht, so schaltet das fordernde Unternehmen in der Regel ein Inkassounternehmen ein, bevor die Angelegenheit an eine Rechtsanwaltskanzlei abgegeben wird. Es gibt allerdings zahlreiche Fälle, in denen eine Forderung zu Unrecht besteht, oder es gibt überhaupt keine Forderung. Dennoch wird auch in diesen Angelegenheiten oftmals unberechtigt ein Inkassobüro eingeschaltet. Einer ungerechtfertigten Mahnung bzw. Forderung sollte widersprochen und das Inkassounternehmen aufgefordert werden eine Stellungnahme abzugeben. Handelt es sich um ein seriöses Inkassounternehmen, so wird der erhobene Widerspruch bearbeitet und eine Stellungnahme abgegeben. Handelt es sich um ein unseriöses Inkassounternehmen, so wird es den Widerspruch einfach ignorieren und weitere Zahlungsaufforderungen übersenden. Unseriöse Inkassounternehmen erkennt man darüber hinaus auch daran, dass sie in ihren Zahlungsaufforderungen zweifelhafte Drohungen aussprechen und hierdurch den vermeintlichen Schuldner einschüchtern möchten. Gedroht wird beispielsweise mit einem Schufa-Eintrag, der Kontopfändung, Lohnpfändung, Beauftragung eines Gerichtsvollziehers u.a.. Solche Maßnahmen sind, soweit keine titulierte Forderung besteht, rechtlich haltlos und dürften nicht durchgeführt werden. Es gibt zwei Hauptgründe, warum in Deutschland momentan so viele ungerechtfertigte Inkassomahnungen versendet werden: Zum einen handelt es sich in zahlreichen Fällen um Betrüger, die über die angebliche Inkassoforderung auf illegale Weise Geld verdienen möchten, zum anderen handelt es sich um abgetretene bzw. verkaufte Forderungen, um die sich die verkaufenden Großunternehmen nicht mehr selbst kümmern können. Mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Renate Hecker
Die Möglichkeit über ein eigenen Bankkontos zu verfügen ist heutzutage von zentraler Bedeutung. Der Empfang von monatlich wiederkehrenden Einkünften (Unterhalt, Rente, Kindergeld, Gehalt, Arbeitslosengeld, sonstige Sozialleistungen u.a.) sowie das regelmäßige Bestreiten der Lebenshaltungskosten ist ohne die Möglichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr mittels Führung eines Bankkontos mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und sogar zum Teil gar nicht möglich. Vor diesem Hintergrund wurde der Pfändungsschutz der für die Geldbestände auf Bankkonten gesetzlich seit dem 01.01.2012 neu geregelt. Jeder Schuldner, der ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen anstrebt sollte daher bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbedingt von sich aus aktiv werden und ein bestehendes Bankkonto in ein Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto umwandeln lassen. Erfolgt dies nicht folgt mit Insolvenzeröffnung das automatische Erlöschen des bisherigen Kontoführungsvertrages sowie die Auskehrung des vorhandenen Kontoguthabens an den Insolvenzverwalter, selbst wenn die Geldbeträge ausschließlich auf Sozialleistungen oder unpfändbare Lohnzahlung herrühren. Die Umwandlung eines Bankkontos in ein geschütztes P- Konto kann nur der Schuldner als Kontoinhaber selbst beantragen. Der Insolvenzverwalter kann einen solchen Antrag weder genehmigen noch zustimmen. Gemäß § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 850k ZPO gehört Kontoguthaben innerhalb der Pfändungsfreigrenzen gerade nicht zur Insolvenzmasse. Zur Insolvenzmasse gehören nur etwaige die Pfändungsfreigrenze übersteigende Beträge. Leider kommt es, obwohl die Regelung gar nicht mehr so neu ist, vor, dass Banken auch bei einem P-Konto vom Insolvenzverwalter eine Zustimmung oder gar Kontofreigabe fordern. Tatsächlich kann ein Insolvenzverwalter nach der neuen Rechtslage aber ein P- Konto nicht mehr aus der Insolvenzmasse freigeben. Gerade die neue Regelung soll den Schuldner automatisch schützen und sicherstellen, dass der Schuldner Monat für Monat zumindest über die pfändungsfreien Beträge selbst verfügen kann. Nur ein etwaiges Kontoguthaben welches über den Pfändungsfreigrenzen liegt ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter auszukehren. Schuldner, die aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen oder aufgrund anderer Umstände einen erhöhten monatlichen Pfändungsfreibetrag beanspruchen können, müssen sich selbst darum, dass der Freibetrag für das P- Konto angepasst wird. Dazu gibt es als Vorlage ein entsprechendes Formular, welches unter dem Stichwort „Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO“ im Internet zum Herunterladen zu finden ist. Die Bescheinigung kann vom Arbeitgeber, der Familienkasse, anderen Sozialleistungsträgern (Agentur für Arbeit/Jobcenter), Rechtsanwälten, Steuerberatern, anerkannten Schuldenberatungsstellen ausgestellt werden. Diese Bescheinigung muss der kontoführenden Bank vorgelegt werden. Der Insolvenzverwalter kann eine solche Bescheinigung, da er als Verwalter den betroffenen Schuldner nicht rechtlich beraten oder vertreten kann, nicht erteilen. Wichtig ist auch, dass die pauschalierten festen Freibeträge auf dem P- Konto nicht den Beträgen der Pfändungstabellen für Arbeitseinkommen entsprechen. Dies führt regelmäßig zu Missverständnissen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Arbeitgeber verpflichtet die pfändbaren Gehaltsanteile zur Insolvenzmasse auszukehren. Lediglich das unpfändbare Einkommen darf vom Arbeitgeber auf das vom Schuldner eingerichtete P- Konto gezahlt werden. Soweit das unpfändbare Einkommen jedoch über dem pauschalierten Freibetrag gemäß der Regelung zum P- Konto liegt, ist dieser Betrag von der Bank an den Insolvenzverwalter auszukehren. Die Vorschrift des § 850c ZPO regelten den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Hingegen regelt die Vorschrift des § 850k ZPO den Pfändungsschutz von Kontoguthaben. Beträge, die als Arbeitseinkommen nicht pfändbar sind, können nach dem Eingang auf dem P- Konto daher unter Umständen sehr wohl teilweise pfändbar sein. Ein Schuldner, der unpfändbares Arbeitseinkommen hat, das aber über dem pauschalierten Freibetrag im Rahmen der Regelung zum P- Konto liegt, kann und sollte bereits unmittelbar nach Insolvenzeröffnung beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag gem. § 36 Abs. 1, 4 InsO in Verbindung mit § 850k Abs. 4 ZPO stellen, um den pfändungsgeschützten Betrag auf dem P-Konto an die jeweilige Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens gem. § 850c ZPO entsprechend der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 10.11.2011, Az. VII ZB 64/10 anpassen zu lassen. Mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Hecker
Für Bankkunden ergeben sich aus einer Neuberechnung des Kreditvertrages auch des Kontokorrentkreditvertrages bzw. des HYPERLINK „http://www.rechtsindex.de/urteile/girokonto“ \o „Urteile Girokonto“ \t „_parent“ Girokontos, oft hohe Zahlungsansprüche gegen Kreditinstitute. Bei Kreditverträgen mit variablen Zinssätzen, die mit Verbrauchern, Selbständigen und Unternehmen geschlossen wurden, haben Kreditinstitute in der Vergangenheit zahlreiche Fehler gemacht. Für die Darlehensnehmer ergeben sich daraus Möglichkeiten, zu viel geleistete Zinsen, Zinsbegrenzungsprämien (CAP-Prämien) und Bearbeitungsentgelte zurückzuerhalten. Dies gilt auch für Kontokorrentkreditverträge. Hintergrund ist, dass die in den Kreditverträgen enthaltenen Regelungen zu den Modalitäten der Zinsanpassung in zahlreichen Fällen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wie das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.11.2014 (Az.: 8 O 253/13) einmal mehr festgestellt hat, benachteiligen Zinsanpassungsklauseln einer Bank einen Kunden dann unangemessen, wenn sie nur das Recht des Kreditinstituts enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Zins für die Kunden zu senken ( HYPERLINK „http://www.rechtsindex.de/urteile/bGH“ \o „Urteile BGH“ \t „_parent“ BGH, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 78/08). Zinsanpassungsklauseln müssen, um transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar zu sein, die wesentlichen Elemente des Anpassungsprozesses selbst festlegen. Eine wirksame Zinsanpassungsklausel liegt nur dann vor, wenn die Zinsanpassung an einen aussagefähigen Referenzmarktzins gebunden ist, konstant wiederkehrende Prüfungs- und Anknüpfungspunkte sowie eine konkrete Anpassungsmarge und -höhe festgelegt sind und die Klausel nicht nur das Recht der Bank enthält, Anpassungen zu ihren Gunsten vorzunehmen, sondern die Bank auch zu Anpassungen zu Gunsten der Kunden verpflichtet. Mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Renate Hecker
BGH Urteil vom 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13 zu privaten Girokonten AGB-Klauseln, mit denen eine Bank für die Kontoführung einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt, sind unwirksam. Denn sie erfassen auch Fehlbuchungen, entschied der BGH am Dienstag für die Klausel einer Raiffeisenbank in Bayern. Zu der Grundsatzfrage, ob Banken für Barzahlungen am Schalter Extragebühren verlangen dürfen, äußerte sich der XI. Senat bei der Urteilsverkündung nicht. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hatte die Bank auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Anspruch genommen, nach der als Teilentgelt für die Kontoführung ein einheitlicher „Preis pro Buchungsposten“ in Höhe von € 0,35 festlegt wurde. Während die Verbraucherschützer in den Vorinstanzen gescheitert waren, gab der Bundesgerichtshof der Klage statt und untersagte der Bank die Verwendung der konkreten Klausel. Der Bankensenat begründete seine Entscheidung damit, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut nach auch solche Fälle umfasse, in denen Zahlungsaufträge und damit einhergehende Buchungen durch die Bank fehlerhaft ausgeführt worden sind. Die Bepreisung solcher Buchungen stehe allerdings im Widerspruch zu § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB, wonach die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt hat, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird. Außerdem wälze die beklagte Bank mittels der Klausel ihren Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Gesetzlich sei nämlich die Bank verpflichtet, bei fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags das Konto wieder auf den richtigen Stand zu bringen – und zwar unentgeltlich. Da die Bank mit ihrer AGB-Klausel zum Nachteil des Kunden gegen zwingendes Recht verstoße, benachteilige sie ihn zugleich. Daher sei die pauschale Bepreisung von Buchungsposten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit unwirksam. Ob Geldinstitute für Ein- und Auszahlungen am Schalter, welche nach Einschätzung der Deutschen Kreditwirtschaft ohnehin immer seltener in Anspruch genommen werden, per AGB ein Entgelt verlangen können, bleibt aber auch nach der Verkündung der Urteilsgründe ungeklärt. Mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Hecker
Kapitalanleger erhalten Rechtsschutz. Haben Anleger wegen fehlerhafter Beratung Verluste erlitten, können Sie von ihrer Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Klage einfordern. Das OLG München entschied mit Urteil vom 22.09.2011, Az.: 29 U 589/11, dass eine Versicherung eine Deckungszusage nicht mit dem Verweis auf sehr allgemein gehaltene Ausschlussklauseln in den Geschäftsbedingungen ablehnen dürfe. Die Münchner Richter haben die Ausschlussklausel einer Rechtsschutzversicherung, wonach „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen war, für unwirksam erklärt. Diese Klausel wird von vielen Versicherungen in dieser oder zumindest sehr ähnlicher Form in ihren Rechtsschutzbedingungen verwendet. Viele Rechtsschutzversicherer verweigern geschädigten Anlegern zunächst die Leistung, obwohl sich später bei genauer Prüfung des Falls herausstellt, dass die Versicherung zahlen muss. Sogar Jahre nach der Kündigung einer Rechtsschutzversicherung muss der Versicherer noch zahlen, wenn der Vertrag lief, als der Versicherte die Geldanlage abgeschlossen hat. In vielen älteren Rechtsschutzversicherungsverträgen sind Streitigkeiten aus dem Kauf von Kapitalanlagen mitversichert. Die Rechtsschutzversicherung muss dann für die Anwalts- und Gerichtskosten aufkommen. Oftmals gewähren die Rechtsschutzversicherungen für solche Klagen aber nur widerwillig Kostenschutz. Oft verweisen Rechtsschutzversicherungen darauf, dass es sich bei den Kapitalanlagen um Spekulationsgeschäfte, wie beispielsweise Termingeschäfte, handelt. Solche Anlagen sind vom Versicherungsschutz aber ausgeschlossen. Man muss sich aber nicht immer alles gefallen lassen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied mit Beschluss vom 14.09.2010, Az. 16 U 12/10, das der Kauf von (Express-)Zertifikaten kein Termin- oder vergleichbares Spekulationsgeschäft ist, weshalb eine Klage gegen die Bank wegen Beratungsverschuldens nicht unter den Ausschlusstatbestand in der Rechtsschutzversicherung fällt.
Die Rechte der Inhaber von Pfändungsschutzkonten sind deutlich gestärkt worden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig vom 26.06.2012 (Aktenzeichen: 2 U 10/11) hervor. Demnach dürfen Banken für das Führen von Pfändungsschutzkonten kein höheres Entgelt fordern als für Girokonten mit ansonsten vergleichbaren Leistungen. Das Führen eines Pfändungsschutzkontos ist für die Bank eine gesetzliche Pflicht und somit stellen Sonderentgelte eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Außerdem dürfen die mit der Kundenkarte bestehenden Rechte des Bankkunden durch die Umwandlung nicht eingeschränkt werden. Eine Klausel, die die Verwendungsmöglichkeit solcher Karten beendet, benachteilige den Kunden ebenfalls unangemessen. Der Bankkunde hat auch das Recht, sein Pfändungsschutzkonto wieder in ein Girokonto umwandeln zu lassen. Klauseln nach denen ein solcher Anspruch nicht besteht, stellen auch eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden dar.
Die Citibank (jetzt Targobank) wurde von uns im Auftrag unserer Mandanten erfolgreich auf Auszahlung eines Nachlassguthabens in Anspruch genommen. Dem lag folgender Fall zugrunde: Die Mandantin ist Alleinerbin Ihres Vaters, der ein Sparguthaben bei der Citibank unterhielt. Die Bank verweigerte die Auszahlung des Guthabens, mit der Begründung, erst müsse der letzte Kontoauszug vorgelegt werden. Allerdings ist ein solcher Kontoauszug im Nachlass nicht aufgefunden worden und die Citibank konnte auch im Prozess den Zugang eines solchen Auszuges nicht nachweisen. Stattdessen verrechnete die Citibank nach Klageerhebung schon mal ihre Kontoführungsgebühren mit dem Guthaben, erteilte aber über das neue Kontosaldo keinen Kontoauszug. Auf den Einwand, sie vereitele damit vertragswidrig die Erstellung eines neuen letzten Kontoauszuges, verteidigte sie sich mit der Begründung, eine Verpflichtung zur Erteilung eines neuen letzten Kontoauszuges bestehe nicht, wenn der vorangegangene Kontoauszug nicht aufgeboten worden sei. Die Argumentation fand allerdings auch nach Auffassung des Gerichtes keine Stütze im Gesetz oder den Kontoverträgen. Ein Aufgebotsverfahren hätte für unsere Mandantin neben weiteren Kosten eine lange Verfahrensdauer bedeutet, während der die Citibank zu einem geringen Sparzins mit dem Guthaben hätte weiterarbeiten können. Im Ergebnis raten wir von Sparurkunden jedenfalls in Loserblattsammlung und speziell von solchen Anlagen bei der Citibank ab. Das komplette Urteil des Landgerichts Köln können Sie sich hier herunterladen.