Information aus den übrigen Rechtsgebieten
Der Verein und das Risiko – Vereine gut beraten. Fast die Hälfte aller Deutschen ist Mitglied in einem Verein. Ohne unser Vereinsleben wäre unsere Gesellschaft ärmer. Entgegen aller hartnäckigen Gerüchte ist die Vereinsdichte in Deutschland nicht die Höchste. Deutschland liegt nur im Mittelfeld in Europa. Die FAZ weiß zu berichten, dass die Freude am Vereinsleben ungebrochen ist und laut einer Studie sieben Mal so viele Vereine registriert sind, wie noch vor 50 Jahren. Trotzdem und gerade deswegen birgt das Vereinsleben auch und gerade für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder persönliche Haftungsrisiken. So hat der Bundesfinanzhof im Jahre 2017 die Überlassung von Personal als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer durch einen Sponsor als schenkungssteuerpflichtig angesehen, wenn der Verein hierfür keine angemessene Gegenleistung erbringt (BFH, Urteil vom 30.08.2017 – II R 46/15). Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich künftig steuerliche Unwägbarkeiten für die Beurteilung der Zuwendungen der Sponsoren. Kann der Verein die nicht erwartete und hierauf entstehende Steuer zahlen, kann auch der ehrenamtliche Vorstand haften. Zivilrechtlich haftet der Verein für Schäden, die der Vorstand, Mitglieder des Vorstandes oder ein satzungsmäßig berufener Vorstand verursacht. Der Verein ist aber berechtigt, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von den übrigen Vorstandsmitgliedern oder auch von Mitgliedern Schadensersatz zu verlangen. Entsteht also dem Verein ein Schaden dadurch, dass sich der Vorstand an die eigene Satzung nicht hält, muss er die Konsequenzen tragen, selbst, wenn man es „gut gemeint“ hat. Häufiger Fall ist das bei den gemeinnützigen Vereinen, die durch einen Fehler die Gemeinnützigkeit verlieren und dadurch zu Steuern auch für die Vergangenheit veranlagt werden, die sie ansonsten nicht getragen hätten. Eine Steigerung stellen die Fälle dar, in denen der Verein über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt und deswegen den Schaden finanziell nicht ausgleichen kann. Wird der Insolvenzantrag durch die Vorstandsmitglieder schuldhaft verzögert, so haften sie gegenüber den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden. Die Antragsverpflichtung und die persönliche Haftung gelten auch während der Liquidation des Vereins. Stellt der Vorstand als Liquidator z. B. nach der Auflösung des Vereins fest, dass nicht alle Verbindlichkeiten bezahlt werden können oder man den steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, sollte man umgehend einen fachkundigen Berater hinzuziehen. Das Vereinsmitglied haftet nach der sogenannten Kolping-Entscheidung des BGH v. 10.12.2007 (II ZR 239/05) für Nachschüsse in das Vereinsvermögen nur dann, wenn die Satzung das vorschreibt. Um den Verein vor dem Untergang zu retten, darf er seine Mitglieder zu finanziellen Sonderopfern bis zur sechsfachen Höhe des Jahresbeitrages heranziehen. Auch das setzt jedoch eine Regelung in der Satzung voraus, die auch die Höhe des Sonderopfers konkret angibt (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 289/07). Dieses dunkle Bild der ehrenamtlichen Tätigkeit im Verein oder aber auch die bloße Mitgliedschaft im Verein trifft allerdings nur dann zu, wenn man sich nicht satzungsmäßig und korrekt verhält. Um die eigenen Rechte und Pflichten in einer solchen Funktion zu kennen, ist es daher unerlässlich, sich zu informieren. Der einfachste und beste Weg ist die Einholung kompetenter Beratungsleistung. Sich im Internet schlau zu machen, kann hilfreich sein, ersetzt aber keine Beratungsleistungen durch in diesen Fragen erfahrene Anwälte, Notare oder Steuerberater. Andreas Müller-Stein
Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 04.05.2016, Az. X II ZR 62/15. Fitnessstudioverträge können wegen eines Umzugs nicht außerordentlich gekündigt werden. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Kunden aus beruflichen oder familiären Gründen den Wohnort wechseln. Die Richter des u.a. für gewerbliches Mietrecht zuständigen XII. Zivilsenat gaben damit der Klage der Betreiberin eines Studios in Hannover statt, die auf noch ausstehende Beiträge eines Kunden bestand. Der BGH führt in der Entscheidung aus, dass das Risiko eines Wegzugs regelmäßig in der Sphäre des Kunden liegt und somit keinen wichtigen Grund darstellt, der eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen würde. Nach Ansicht der Richter ist jeder Kunde eines Fitnessstudios aber zunächst selbst dafür verantwortlich, wenn er das Angebot aufgrund einer Veränderung der eigenen Verhältnisse nicht mehr nutzen kann. Zudem verneint der BGH eine Anwendung von § 46 Abs. 8 S. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG). Diese Vorschrift kommt dann zur Geltung, wenn Nutzer einer Internet- oder Telefonleitung ihren Wohnort wechseln. Kann der Anbieter die Leistung dann nicht am neuen Wohnort gewähren, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Der BGH stellte in der o.g. Entscheidung hierzu ausdrücklich klar, dass diese Vorschrift auf Fitnessstudioverträge weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung findet. Mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Renate Hecker
Der Bundesgerichtshof stärkt Verbraucher beim Heizölkauf.Nach der Entscheidung des BGH vom 07.06.2015, Az. VIII ZR 249/14 können Verbraucher die Bestellung von Heizöl nach den gleichen Regeln stornieren, die auch für sogenannten Fernabsatzverträgen über Kleidung und Elektrogeräte per Telefon oder Internet gelten. Damit hat der BGH entschieden, dass Verbraucher die Bestellung innerhalb von zwei Wochen problemlos widerrufen können. Voraussetzung ist, dass die Ware noch nicht im Tank ist und dass die Verbraucher per Fax, Telefon oder via Internet bestellt haben. Interessant wird ein solcher Widerruf für den Verbraucher, wenn nach der Bestellung die Preise weiter sinken. Mit dem Urteil kippt der BGH eine Entscheidung des Landgerichts Bonn. Dieses hatte ein Widerrufsrecht verneint, weil es sich bei Heizöl um eine Ware handele, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege. Der BGH betonte nun jedoch: „Der Erwerb von Heizöl durch den Verbraucher weist keinen spekulativen Kern auf.“ Das Geschäft diene dem Verbraucher normalerweise zur Eigenversorgung und nicht dazu, durch Weiterverkauf einen finanziellen Gewinn zu erzielen Zwar ermögliche das Widerrufsrecht dem Verbraucher, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wenn der Heizölpreis innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist fällt. Diese Risikoverteilung sei jedoch „hinzunehmen“, entschied der 8. Zivilsenat des BGH. Mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Renate Hecker
Ziel des Rücktritts vom Kaufvertrag ist die Rückabwicklung des Kaufvertrages, also die Rückgabe des Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Der Rücktritt stellt jedoch kein „Rückgaberecht“ des Käufers dar. Ein solches Rückgaberecht existiert nicht. Vielmehr müssen die folgenden Voraussetzungen für einen berechtigten Rücktritt vom Kaufvertrag erfüllt sein: Ein Rücktritt vom Vertrag beim Kauf eines gebrauchten oder neuen Fahrzeuges ist nur dann möglich, wenn ein erheblicher Mangel am Fahrzeug vorliegt. Ein Mangel liegt dann vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Der Mangel muss so prägend sein, dass es nicht zumutbar ist, ihn einfach zu akzeptieren. Dies ist nicht der Fall, wenn die Tauglichkeit des Fahrzeuges nur in geringem Maß beeinträchtigt ist oder der Mangel vom Käufer selbst ohne großen Aufwand beseitigt werden kann. Der Bundesgerichthof hat sich in der Entscheidung vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 94/13 mit der Frage beschäftigt, wann ein Sachmangel „unerheblich“ im gesetzlichen Sinne ist. Danach liegt ein erheblicher Sachmangel vor, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als 5 % des Kaufpreises betragen. Erst ab dieser Kostenhöhe ist also die sogenannte Bagatellgrenze überschritten. Weitere Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorgelegen haben muss. Beim Kauf vom Händler wird in den ersten sechs Monaten stets vermutet wird, dass ein Mangel mitgekauft wurde, der Verkäufer muss also das Gegenteil beweisen können. Wenn ein erheblicher Mangel nach dem Kauf festgestellt wird muss der Mangel dem Verkäufer anzeigt werden. Dies muss unverzüglich erfolgen. Sodann muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen; er hat also ein Recht zur Nachbesserung. Hierzu muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen, den Mangel zu beseitigen oder ein gleichwertes Fahrzeug zu überlassen. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach dem Einzelfall, jedenfalls muss dem Verkäufer so viel Zeit gegeben werden, dass er den Mangel tatsächlich beheben kann. Erst wenn ein zweiter Reparaturversuch fehlschlägt oder der Verkäufer jegliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung ernsthaft verweigert, kann der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Der Käufer hat nach dem wirksamen Rücktritt Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, ggfs. abzüglich eines möglichen Nutzugswertersatzes. Auch kann er Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen, die mit dem Fahrzeugkauf einhergingen, verlangen. Nicht ersatzfähig sind dagegen die üblichen Unterhaltskosten für Inspektion oder Verschleißerscheinungen. Beim Kauf von einer Privatperson die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dann kommt ein Rücktritt nur bei Arglist des Verkäufers in Betracht. Im Falle der Arglist kann sich der Verkäufer weder auf einen Haftungsausschluss noch auf eine verkürzte Verjährungsfrist berufen. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, so dass ein Mangel erst nach drei Jahren verjährt. Mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Hecker
Aus der früheren gemeinsamen Veranlagung und der getrennten Veranlagung ist durch die Gesetzesänderung in 2013 die Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26 a EstG) und die Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26 b EStG) geworden. Nicht dauernd getrennt lebende, unbeschränkt einkommenssteuerpflichtige Ehegatten und eingetragene Partner können zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung grundsätzlich wählen. Die Ausübung des Wahlrechtes kann für die jeweilige Veranlagungsart für jedes Steuerjahr erneut erfolgen, allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Steuerbescheid in Kraft tritt. Der Ausübung des Wahlrechts liegt zunächst die Überlegung zugrunde, ob durch eine Zusammenveranlagung oder durch eine Einzelveranlagung Steuervorteile für die Steuerpflichtigen entstehen. Die Zusammenveranlagung erfolgt im sogenannten Splittingverfahren, d. h. beide Einkommen werden getrennt ermittelt, dann aber zusammengerechnet und für beide Eheleute jeweils der Steuersatz zugrunde gelegt, der für die Hälfte der Gesamteinkünfte relevant ist. Das hat gegenüber der Einzelveranlagung einen klaren Vorteil bei hohen Einkommensdifferenzen. Erwirtschaftet der eine Ehegatte/Partner kein oder nur ein geringes Einkommen, der andere Ehegatte/Partner aber ein hohes Einkommen wird der Gesamtbetrag der Einkünfte halbiert und dem maßgeblichen Einkommensteuertarif unterworfen. Wegen der Steuerprogression des Einkommensteuertarifs führt das in der Regel zu deutlichen Steuerersparnissen gegenüber einer Einzelveranlagung. Wenn zwei steuerpflichtige eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, spricht man von der Zusammenveranlagung. Sie ist nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner möglich. Nur diese haben seit 2013 die Möglichkeit, insgesamt vier verschiedene Veranlagungsvarianten zu nutzen, nämlich die Einzelveranlagung im Grundtarif, die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting, das Sondersplitting im Trennungsjahr und das Verwitwetensplitting. Das Finanzamt geht automatisch von der Zusammenveranlagung der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner aus, wenn kein Antrag auf Einzelveranlagung gestellt wird. Nicht dauernd getrennt lebend bedeutet nicht, dass die Eheleute oder Lebenspartner einen in dem gleichen Melderegister eingetragen Wohnsitz haben müssen. Beispielsweise kann einer der Partner aus beruflichen Gründen einen anderen Wohnsitz haben. Die Formulierung bezieht sich auf Paare, die vor der Trennung stehen. Erzielen beide Partner gleich hohes Einkommen, bringt die Zusammenveranlagung in der Regel keinen wirtschaftlichen Vorteil. Ist man sich unsicher darüber, ob Steuerersparnisse erwirtschaftet werden, kann zunächst die Zusammenveranlagung gewählt werden. Die Einzelveranlagung macht hingegen Sinn, wenn Steuervorteile für die Eheleute nur einmal erteilt werden, z.B. beim geringfügigen Zuverdienst, bei steuerbefreiten Einkünften (Arbeitslosengeld etc.). Denn Sonderausgaben (§§ 10 EStG), außergewöhnliche Belastung (§§ 33-33b EStG) und Steuerermäßigungen nach § 35 a EstG werden nur dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat (§ 26 a Satz 2 EStG). gez. Rechtsanwalt Andreas Müller-Stein
Urteile OLG Koblenz 11 UF 519/08) und OLG Zweibrücken (11 UF 519/08) Dass das Studium eine kostspielige Angelegenheit ist, war bereits bekannt. Neben dem Studium findet sich für den Studierenden kaum die Zeit auch noch ausreichend für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Zu den üblichen Studienkosten fallen nunmehr auch noch zusätzlich Studiengebühren, Semester- und Verwaltungsbeiträge an. Mit der Einführung der Studiengebühr kam die Frage auf, ob Eltern für den Nachwuchs zusätzlich zu dem festlegenden Unterhalt die Studiengebühren übernehmen müssen. In der Regel beträgt der Bedarf eines Studenten bei einer auswärtigen Unterbringung gemäß den Leitlinien der Oberlandesgerichte € 640,00. Das OLG Koblenz hat am 31.12.2008 (11 UF 519/08) entschieden, dass in dem pauschalierten Betrag in Höhe von € 640,00 die Studiengebühren nicht enthalten sind. Eltern müssen die Studiengebühren zusätzlich zum notwendigen Unterhalt zahlen. Da die Studiengebühren regelmäßig anfallen und vorhersehbar sind, stellen sie nach der Definition des Bundesgerichtshofs einen Mehrbedarf dar. Die Gebühren sind anteilig von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Einkünfte zu tragen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Unterhaltsverpflichtenten in dem Monat, in dem die Gebühren anfallen zur Zahlung aufgefordert werden, ansonsten verfällt der Anspruch. Rückwirkend müssen die Studiengebühren nicht erstattet werden. Das OLG Zweibrücken (11 UF 519/08) hat die Entscheidung des OLG Koblenz bestätigt. Studiengebühren wurden ausdrücklich als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf eingestuft. Nicht nur Studiengebühren, sondern auch Semester- und Verwaltungsbeiträge stellen einen Mehrbedarf dar, so dass auch diese Gebühren zusätzlich unter den gleichen Voraussetzungen als Mehrbedarf geltend gemacht werden können.