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Vereine gut beraten

Der Verein und das Risiko – Vereine gut beraten. Fast die Hälfte aller Deutschen ist Mitglied in einem Verein. Ohne unser Vereinsleben wäre unsere Gesellschaft ärmer. Entgegen aller hartnäckigen Gerüchte ist die Vereinsdichte in Deutschland nicht die Höchste. Deutschland liegt nur im Mittelfeld in Europa. Die FAZ weiß zu berichten, dass die Freude am Vereinsleben ungebrochen ist und laut einer Studie sieben Mal so viele Vereine registriert sind, wie noch vor 50 Jahren. Trotzdem und gerade deswegen birgt das Vereinsleben auch und gerade für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder persönliche Haftungsrisiken. So hat der Bundesfinanzhof im Jahre 2017 die Überlassung von Personal als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer durch einen Sponsor als schenkungssteuerpflichtig angesehen, wenn der Verein hierfür keine angemessene Gegenleistung erbringt (BFH, Urteil vom 30.08.2017 – II R 46/15). Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich künftig steuerliche Unwägbarkeiten für die Beurteilung der Zuwendungen der Sponsoren. Kann der Verein die nicht erwartete und hierauf entstehende Steuer zahlen, kann auch der ehrenamtliche Vorstand haften. Zivilrechtlich haftet der Verein für Schäden, die der Vorstand, Mitglieder des Vorstandes oder ein satzungsmäßig berufener Vorstand verursacht. Der Verein ist aber berechtigt, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von den übrigen Vorstandsmitgliedern oder auch von Mitgliedern Schadensersatz zu verlangen. Entsteht also dem Verein ein Schaden dadurch, dass sich der Vorstand an die eigene Satzung nicht hält, muss er die Konsequenzen tragen, selbst, wenn man es „gut gemeint“ hat. Häufiger Fall ist das bei den gemeinnützigen Vereinen, die durch einen Fehler die Gemeinnützigkeit verlieren und dadurch zu Steuern auch für die Vergangenheit veranlagt werden, die sie ansonsten nicht getragen hätten. Eine Steigerung stellen die Fälle dar, in denen der Verein über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt und deswegen den Schaden finanziell nicht ausgleichen kann. Wird der Insolvenzantrag durch die Vorstandsmitglieder schuldhaft verzögert, so haften sie gegenüber den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden. Die Antragsverpflichtung und die persönliche Haftung gelten auch während der Liquidation des Vereins. Stellt der Vorstand als Liquidator z. B. nach der Auflösung des Vereins fest, dass nicht alle Verbindlichkeiten bezahlt werden können oder man den steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, sollte man umgehend einen fachkundigen Berater hinzuziehen. Das Vereinsmitglied haftet nach der sogenannten Kolping-Entscheidung des BGH v. 10.12.2007 (II ZR 239/05) für Nachschüsse in das Vereinsvermögen nur dann, wenn die Satzung das vorschreibt. Um den Verein vor dem Untergang zu retten, darf er seine Mitglieder zu finanziellen Sonderopfern bis zur sechsfachen Höhe des Jahresbeitrages heranziehen. Auch das setzt jedoch eine Regelung in der Satzung voraus, die auch die Höhe des Sonderopfers konkret angibt (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 289/07). Dieses dunkle Bild der ehrenamtlichen Tätigkeit im Verein oder aber auch die bloße Mitgliedschaft im Verein trifft allerdings nur dann zu, wenn man sich nicht satzungsmäßig und korrekt verhält. Um die eigenen Rechte und Pflichten in einer solchen Funktion zu kennen, ist es daher unerlässlich, sich zu informieren. Der einfachste und beste Weg ist die Einholung kompetenter Beratungsleistung. Sich im Internet schlau zu machen, kann hilfreich sein, ersetzt aber keine Beratungsleistungen durch in diesen Fragen erfahrene Anwälte, Notare oder Steuerberater. Andreas Müller-Stein

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Studiengebühren, ein weiterer Mehrbedarf

Urteile OLG Koblenz 11 UF 519/08) und OLG Zweibrücken (11 UF 519/08) Dass das Studium eine kostspielige Angelegenheit ist, war bereits bekannt. Neben dem Studium findet sich für den Studierenden kaum die Zeit auch noch ausreichend für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Zu den üblichen Studienkosten fallen nunmehr auch noch zusätzlich Studiengebühren, Semester- und Verwaltungsbeiträge an. Mit der Einführung der Studiengebühr kam die Frage auf, ob Eltern für den Nachwuchs zusätzlich zu dem festlegenden Unterhalt die Studiengebühren übernehmen müssen. In der Regel beträgt der Bedarf eines Studenten bei einer auswärtigen Unterbringung gemäß den Leitlinien der Oberlandesgerichte € 640,00. Das OLG Koblenz hat am 31.12.2008 (11 UF 519/08) entschieden, dass in dem pauschalierten Betrag in Höhe von € 640,00 die Studiengebühren nicht enthalten sind. Eltern müssen die Studiengebühren zusätzlich zum notwendigen Unterhalt zahlen. Da die Studiengebühren regelmäßig anfallen und vorhersehbar sind, stellen sie nach der Definition des Bundesgerichtshofs einen Mehrbedarf dar. Die Gebühren sind anteilig von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Einkünfte zu tragen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Unterhaltsverpflichtenten in dem Monat, in dem die Gebühren anfallen zur Zahlung aufgefordert werden, ansonsten verfällt der Anspruch. Rückwirkend müssen die Studiengebühren nicht erstattet werden. Das OLG Zweibrücken (11 UF 519/08) hat die Entscheidung des OLG Koblenz bestätigt. Studiengebühren wurden ausdrücklich als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf eingestuft. Nicht nur Studiengebühren, sondern auch Semester- und Verwaltungsbeiträge stellen einen Mehrbedarf dar, so dass auch diese Gebühren zusätzlich unter den gleichen Voraussetzungen als Mehrbedarf geltend gemacht werden können.

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