Verkehrsunfallrecht

Schadensregulierung nach Verkehrsunfall bei Kaskoschaden

BAG, Urteil vom 26. März 2015 – 2 AZR 237/14. Lässt ein Versicherter den Schaden an seinem Auto nicht reparieren, kann er dann die Kosten einer teuren Vertragswerkstatt oder nur die einer günstigen freien ersetzt verlangen? Der BGH hat am 11.11.2015 die Voraussetzungen konkretisiert, die bei der Abrechnung von fiktiven Reparaturkosten gegenüber dem eigenen Kaskoversicherer zu Grunde zu legen sind. Dabei ging es zentral um die Frage, ob der Versicherte die Kosten der Reparatur bei einer (teuren) Vertragswerkstatt, oder lediglich bei einer (günstigen) freien Werkstatt fordern kann. Lässt der Geschädigte vollständig und fachgerecht reparieren, erhält er die Reparaturkosten von seinem Kaskoversicherer erstattet. Problematisch wird es dann, wenn die Reparaturkosten lediglich fiktiv, also auf Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages abgerechnet werden sollen. In diesen Fällen verweisen Kaskoversicherer oftmals auf günstigere Reparatur-möglichkeiten unterhalb der Schadenkalkulation. In dem BGH-Verfahren hatte der Versicherungsnehmer von seinem Kaskoversicherer den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis verlangt. Das Gutachten berücksichtigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Der Kaskoversicherer berief sich auf eine eigene Schadenkalkulation, welche die Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt beinhaltete, und knapp € 3.000 günstiger ausfiel. Bereicherungsverbot gegen Vertragsleistung Ausgehend von dem Grundsatz, dass sich der Kaskoversicherte an dem Schaden nicht bereichern darf, hatten in der Vergangenheit einige Gerichte den Versicherern zugebilligt, bei der Schadensabrechnung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten zu verweisen. Insbesondere sollte danach der Verweis auf günstigere Stundenverrechnungssätze in freien Werkstätten möglich sein. Teilweise wurden Stundenverrechnungssätze auf der Basis eines Durchschnittes zugesprochen. Die sonstigen Voraussetzungen, unter denen ein Geschädigter von seinem Kaskoversicherer die fiktive Abrechnung auf Basis der Löhne von markengebundener Fachwerkstätte verlangen können soll, war im Einzelnen streitig. Der BGH beschreibt nunmehr die Voraussetzungen der Regulierungspflichten näher. Da er allerdings weitere Sachaufklärung für Erforderlich hält, hat er den Rechtsstreit wieder zurückverwiesen. Er führt aus, dass in der Kaskoversicherung allein die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich sind. Die für den Schadensersatz geltenden allgemeinen Regelungen, wie beispielsweise die Schadensminderungspflicht können daher nicht angewandt werden. Einschränkungen der Versicherungsleistung können sich vor allem aus den Versicherungs-bedingungen ergeben. Diese entsprachen im Streitfall der Musterformulierung in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) des GDV, Ziffer A.2.7.1 AKB 2008 bzw. der neuen Ziffer A.2.5.2.1b AKB 2015, und verpflichteten den Versicherer, soweit hier relevant, zum Ersatz der „erforderlichen“ Kosten. Wann ist die Fachwerkstatt „erforderlich“? Ob die kalkulierten Reparaturkosten „erforderlich“ sind oder nicht, soll sich aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ergeben. Nach Auffassung des BGH soll der Versicherungsnehmer die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt grundsätzlich dann ersetzt verlangen können, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist. Maßgeblich kann aber auch sein, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände liegt beim Versicherungsnehmer. Die aktuelle BGH-Entscheidung bezieht sich in erster Linie auf den Verweis auf günstigere Stundenverrechnungssätze. Daneben verbleiben natürlich die sonstigen Abzüge gemäß den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Zum Beispiel sehen Kasko-Versicherungs-bedingungen regelmäßig einen Abzug Neu-für-Alt vor, wenn der Geschädigte durch den Einbau neuer Ersatzteile Aufwendung erspart hat, die er früher oder später ohnehin hätte machen müssen, um Verschleißteile zu ersetzen. Mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Renate Hecker

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